AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gültig ab 1. April 2021

1. Vertragsabschluss

1.1 
Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn URMA AG (nach- folgend: Lieferant) nach Eingang einer Bestellung des Kunden deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).

2. Umfang der Lieferung

2.1 
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungs- bestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

3. Technische Unterlagen

3.1 
Technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen, sind nicht verbindlich.

3.2
Sämtliche technischen Unterlagen des Lieferanten bleiben geistiges Eigentum desselben und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Anfertigung der Erzeugnisse verwendet, noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gebracht werden (letzteres mit Ausnahme von Unterlagen, die zur Abgabe an Kunden bestimmt sind).

3.3
Technische Unterlagen des Lieferanten zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend an ihn zurückzusenden.

4. Preis

4.1
Die Preise gemäss Preisliste verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken (CHF) oder Euro (EUR), ohne irgendwelche  Abzüge.  Sämtliche  Nebenkosten,  wie  z.B.  die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und  andere  Bewilligungen  sowie  Beurkundungen,  gehen  zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Verlangt der Besteller, dass der Lieferant den Transport auf seine Rechnung zu versichern hat, ist ihm dies rechtzeitig vor der Lieferung schriftlich mitzuteilen.

4.2
Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor. Jedes Angebot hat eine Gültigkeit von max. einem Monat sollte im Angebot nichts hinterlegt sein.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 
Anderweitige Vereinbarungen vorbehalten, richten sich die Zahlungsbedingungen nach der Auftragsbestätigung.

5.2
Die Zahlungen sind vom Besteller an das Domizil des Lieferanten in CHF oder EUR ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen.

5.3
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 
Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware bleibt diese im Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

7. Prüfung und Abnahme der Lieferung

7.1
Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist  zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt  er dies, so gilt  die Lieferung als genehmigt.

7.2
Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertrags- gemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben.

7.3
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz, Preisminderung und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

8. Verpackung

8.1
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko Domizil an den Lieferanten zurückgeschickt werden auf Kosten vom Besteller.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

9.1 
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und die Lieferung gilt als erfolgt.

10. Transport und Versicherung

10.1 
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den Frachtführer zu richten.

10.2
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11. Gewährleistung

11.1 
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin und sofern der Besteller den aufgetretenen Mangel sofort gerügt hat, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

11.2
Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seiner Werkstatt entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in seiner Werkstätte repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

11.3
Jeder   weitere   Anspruch   des   Bestellers   wegen   mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz für direkten oder indirekten Schaden, Preisminderung und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

11.4
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk.

11.5
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

11.6
Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und der Lieferant Mängel beheben kann.

12. Benutzer-Vorschriften

12.1 
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorschriften und Hinweise strikte zu beachten und einzuhalten, welche aus der den Sendungen beiliegenden Unterlage mit Anleitungen und Sicherheitsvorschriften hervorgehen. Der Besteller verpflichtet sich ferner, sein Personal zweckdienlich zu instruieren und zu überwachen. Der Besteller verpflichtet sich, auf der Ware angebrachte Vorschriften strikte zu beachten.

12.2
Bei Weiterveräusserung der Ware oder sonstiger Zurverfügungstellung an Dritte verpflichtet sich der Besteller, die aus dieser Ziffer 12 hervorgehenden Verpflichtungen dem Empfänger aufzuerlegen und diesem die  Anleitungen und   Sicherheitsvorschriften des Lieferanten zu übergeben.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Internationalen Privatrechts, einschliesslich seiner kollisionsrechtlichen Normen, des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 1. März 1991)   oder   weiterer   staatsvertraglicher   Vereinbarungen   wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen

13.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

13.3 
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

13.4 
Vertragssprache ist Deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer andren Sprache, so hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.